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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil II — Verfahren (§§ 54 - 123)
  3. 9. Abschnitt — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106)

§ 106

Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

§ 105
106
§ 107