§ 81 (1)§ 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.(2)Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.Referenzierte Normen:8555a