§ 82 (1)Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.(2)Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.Referenzierte Normen:87b60