§ 87b
(1)Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2)Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
1.Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3)Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
1.ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4)Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
1.die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.