§ 87a
(1)Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.über den Streitwert;
5.über Kosten;
6.über die Beiladung.
(2)Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3)Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.