§ 87
(1)Er kann insbesondere
1.die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.Auskünfte einholen;
4.die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.(weggefallen)
(2)Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(3)Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.