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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil II — Verfahren (§§ 54 - 123)
  3. 9. Abschnitt — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106)

§ 100

(1)Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2)§ 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3)§ 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4)In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.


Referenzierte Normen:
996787a
§ 99
100
§ 101