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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil II — Verfahren (§§ 54 - 123)
  3. 7. Abschnitt — Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a)

§ 60

(1)Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2)Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3)Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4)Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5)Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.


Referenzierte Normen:
58657082
§ 59
60
§ 61