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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil II — Verfahren (§§ 54 - 123)
  3. 7. Abschnitt — Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a)

§ 67a

(1)Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.

(2)Gibt der Vertretene eine solche Erklärung ab, so erlischt die Vertretungsmacht nur, wenn zugleich die Bestellung eines anderen Bevollmächtigten angezeigt wird.

§ 67
67a
§ 68