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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil II — Verfahren (§§ 54 - 123)
  3. 7. Abschnitt — Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a)

§ 58

(1)Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2)§ 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.


Referenzierte Normen:
7060
§ 57
58
§ 59