paragraphen.online

  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil II — Verfahren (§§ 54 - 123)
  3. 8. Abschnitt — Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80c)

§ 70

(1)Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2)§§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.


Referenzierte Normen:
5860
§ 69
70
§ 71