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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil II — Verfahren (§§ 54 - 123)
  3. 7. Abschnitt — Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a)

§ 61

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.natürliche und juristische Personen,

2.Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

3.Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

§ 60
61
§ 62