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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil I — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)
  3. 1. Abschnitt — Gerichte (§§ 1 - 14)

§ 9

(1)Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2)Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet.

(3)Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle des § 99 Abs. 2.

(4)§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

1.die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und

2.die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.


Referenzierte Normen:
4899
§§ 7 bis 8
9
§ 10