§ 9
(1)Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2)Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
(3)Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle des § 99 Abs. 2.
(4)§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
1.die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.