paragraphen.online
Suchen...
Anzeigewechsel
Anmelden
Gliederung
Gliederung
Verwaltungsgerichtsordnung
Teil I — Gerichtsverfassung
(§§
1
-
53
)
1. Abschnitt — Gerichte
(§§
1
-
14
)
§ 4
Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.
Referenzierte Normen:
99
§ 3
4
§ 5