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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a)

§ 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

(1)Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2)Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.


Referenzierte Normen:
113
§ 5
6
§ 7