§ 44 Ablehnungsgesuch
(1)Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2)Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3)Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
(4)Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.