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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 1 — Gerichte (§§ 1 - 49)
  4. Titel 4 — Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 - 49)

§ 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

(1)Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2)Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3)Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.


Referenzierte Normen:
6
§ 44
45
§ 46