§ 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
(1)Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2)Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3)Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tag zu räumen, so rechnet die Frist von diesem Tag an.
(4)Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.
(5)Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.