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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 5 — Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)
  5. Untertitel 2 — Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
  6. Kapitel 5 — Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b)
  7. Unterkapitel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 568 - 572)

§ 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum

(1)Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

(2)Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(3)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Referenzierte Normen:
549546a
§ 570
571
§ 572