§ 549 Revisionseinlegung
(1)§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.
1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2.die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
(2)Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.