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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 3 — Rechtsmittel (§§ 511 - 577)
  3. Abschnitt 2 — Revision (§§ 542 - 566)

§ 544 Nichtzulassungsbeschwerde

(1)Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2)Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder

2.das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3)Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4)In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5)Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6)Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7)Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8)Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9)Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.


Referenzierte Normen:
543551719549550551
§ 543
544
§ 545