§ 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
(1)Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2)Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3)Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.