§ 62 Zwangsvollstreckung
(1)Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2)Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.