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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Dritter Teil — Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)
  3. Erster Abschnitt — Urteilsverfahren (§§ 46 - 79)
  4. Erster Unterabschnitt — Erster Rechtszug (§§ 46 - 63)

§ 62 Zwangsvollstreckung

(1)Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2)Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.


Referenzierte Normen:
6485
§ 61b
62
§ 63