§ 543 Zulassungsrevision
(1)zugelassen hat.
1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
(2)Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.
1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.