§ 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
(1)Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(2)Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.