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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802)

§ 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung

(1)Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2)Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.


Referenzierte Normen:
777795882a1114732
§ 765a
766
§ 767