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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)
  4. Titel 5 — Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen

§ 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung

(1)Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen.

(2)Vor der Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören.

(3)Für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht.

(4)Vor der Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören.

1.der Schuldner und

2.der Bund, das Land, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.

(5)Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt.


Referenzierte Normen:
766
§ 882
882a
§ 882b