§ 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung
(1)Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2)Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3)Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4)Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.