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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 6 — Beweis durch Augenschein (§§ 371 - 372a)

§ 371 Beweis durch Augenschein

(1)Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.

(2)Die §§ 422 bis 432 gelten entsprechend.

(3)Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.


Referenzierte Normen:
144422423424425426427428429430431432
§ 370
371
§ 371a