§ 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Der Antrag soll enthalten:
1.die Bezeichnung der Urkunde;
2.die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
3.die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
4.die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
5.die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.