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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 9 — Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444)

§ 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner

Der Antrag soll enthalten:

1.die Bezeichnung der Urkunde;

2.die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;

3.die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;

4.die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;

5.die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.


Referenzierte Normen:
371430441
§ 423
424
§ 425