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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 9 — Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444)

§ 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib

Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an.


Referenzierte Normen:
371427441449450451452453454
§ 425
426
§ 427