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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 2 — Parteien (§§ 50 - 127)
  4. Titel 5 — Prozesskosten (§§ 91 - 107)

§ 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung

(1)Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.

(2)Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.

(3)Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.


Referenzierte Normen:
788891104
§ 106
107
§ 108