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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 2 — Parteien (§§ 50 - 127)
  4. Titel 5 — Prozesskosten (§§ 91 - 107)

§ 106 Verteilung nach Quoten

(1)Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2)Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.


Referenzierte Normen:
891105
§ 105
106
§ 107