paragraphen.online

  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil III — Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)
  3. Abschnitt 2 — Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52)

§ 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

(1)Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;

2.die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;

3.die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;

4.der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;

5.die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2)Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3)Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.


Referenzierte Normen:
23875803244
§ 44
45
§ 46