§ 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
(1)Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
1.der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2)Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3)Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.