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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil III — Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)
  3. Abschnitt 2 — Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52)

§ 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen

Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.


Referenzierte Normen:
2
§ 51
52
§ 53