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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil III — Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)
  3. Abschnitt 1 — Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42a)

§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes

Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.


Referenzierte Normen:
2
§ 34
35
§ 35a