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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil III — Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)
  3. Abschnitt 2 — Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52)

§ 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

(1)Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2)Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3)Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.


Referenzierte Normen:
2
§ 42a
43
§ 44