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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil II — Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34)
  3. Abschnitt 2 — Fristen, Termine, Wiedereinsetzung (§§ 31 - 32)

§ 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1)Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2)Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3)Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4)Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5)Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.


Referenzierte Normen:
245
§ 31
32
§ 33