§
Suchen...
Anzeigewechsel
Anmelden
Gliederung
Gliederung
Handelsgesetzbuch
Fünftes Buch — Seehandel
(§§
476
-
619
)
Sechster Abschnitt — Verjährung
(§§
605
-
610
)
§ 605 Einjährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
§ 604
605
§ 606