§ 605 Einjährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
1.Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
2.Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
3.Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
4.Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.