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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Fünftes Buch — Seehandel (§§ 476 - 619)
  3. Sechster Abschnitt — Verjährung (§§ 605 - 610)

§ 605 Einjährige Verjährungsfrist

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:

1.Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;

2.Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;

3.Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;

4.Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.

§ 604
605
§ 606