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Gliederung
Gliederung
Handelsgesetzbuch
Fünftes Buch — Seehandel
(§§
476
-
619
)
Sechster Abschnitt — Verjährung
(§§
605
-
610
)
§ 606 Zweijährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
§ 605
606
§ 607