paragraphen.online
Suchen...
Anzeigewechsel
Anmelden
Gliederung
Gliederung
Handelsgesetzbuch
Fünftes Buch — Seehandel
(§§
476
-
619
)
Erster Abschnitt — Personen der Schifffahrt
(§§
476
-
480
)
§ 476 Reeder
Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.
§ 475h
476
§ 477