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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Fünftes Buch — Seehandel (§§ 476 - 619)
  3. Fünfter Abschnitt — Schiffsgläubiger (§§ 596 - 604)

§ 604 Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer

(1)Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 aufgeführten Forderungen haben die Pfandrechte für die unter derselben Nummer genannten Forderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen Rang.

(2)Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Nummer 3 aufgeführten Forderungen wegen Personenschäden gehen Pfandrechten für die unter derselben Nummer aufgeführten Forderungen wegen Sachschäden vor.

(3)Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt.

§ 603
604
§ 605