§ 293 Fischwilderei
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.