§ 273 Verändern von amtlichen Ausweisen(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.(2) Der Versuch ist strafbar.Referenzierte Normen:2822339267274