§ 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; FahrzeugpapiereDie §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.Referenzierte Normen:282275276