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  1. Verwaltungsorganisationsreformgesetz
  2. Teil 2 — Neuorganisation der mittleren Verwaltungsebene (§§ 5 - 14)

§ 12 Landesuntersuchungsamt

(1)Im Geschäftsbereich des für die Umwelt zuständigen Ministeriums wird am 1. Januar 2000 als obere Landesbehörde das Landesuntersuchungsamt mit Sitz in Koblenz errichtet, in das folgende Behörden eingegliedert werden:

(2)Das Landesuntersuchungsamt übernimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben:

(3)Das Landesuntersuchungsamt ist landesweit zuständig.

§ 11
12
§ 13