§ 12 Landesuntersuchungsamt
(1)Im Geschäftsbereich des für die Umwelt zuständigen Ministeriums wird am 1. Januar 2000 als obere Landesbehörde das Landesuntersuchungsamt mit Sitz in Koblenz errichtet, in das folgende Behörden eingegliedert werden:
(2)Das Landesuntersuchungsamt übernimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben:
(3)Das Landesuntersuchungsamt ist landesweit zuständig.