§ 13 Dienst- und Fachaufsicht über das Landesuntersuchungsamt
(1)Die Dienstaufsicht über das Landesuntersuchungsamt in Bezug auf die innere Organisation und allgemeine Geschäftsführung einschließlich des Erlasses von Geschäftsordnungen führt das für den Verbraucherschutz zuständige Ministerium. Bei der Ausübung der Dienstaufsicht sind fachliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen, soweit wichtige Gründe der Funktionalität nicht entgegenstehen.
(2)Die jeweils zuständige oberste Landesbehörde trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen für das in ihrem Stellenplan ausgewiesene Personal des Landesuntersuchungsamtes. Diese ergehen im Einvernehmen mit dem für den Verbraucherschutz zuständigen Ministerium. Sofern die jeweils zuständige oberste Landesbehörde ihre Befugnis nach Satz 1 überträgt, gilt für Inhalt und Umfang der Übertragung Satz 2 entsprechend.
(3)Regelungen der Dienstaufsicht in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4)Die Fachaufsicht über das Landesuntersuchungsamt führt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(5)Die Bereitstellung von Stellen und Haushaltsmitteln bestimmt sich nach § 14.