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  1. Verwaltungsorganisationsreformgesetz
  2. Teil 2 — Neuorganisation der mittleren Verwaltungsebene (§§ 5 - 14)

§ 14 Durchlaufender Haushalt

Zur Zusammenführung der Aufgaben- und Ressourcenverantwortung ist ein durchlaufender Haushalt einzurichten. Danach werden die Stellen und Haushaltsmittel, die für die Erledigung der den Direktionen sowie dem Landesuntersuchungsamt übertragenen Aufgaben erforderlich sind, in den Einzelplänen der jeweils zuständigen obersten Landesbehörden veranschlagt und den Direktionen sowie dem Landesuntersuchungsamt im erforderlichen Umfang zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz zugewiesen; die Stellen und Haushaltsmittel im Bereich Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen werden im Einzelplan des für die Umwelt zuständigen Ministeriums veranschlagt, soweit nicht Aufgaben des Strahlenschutzes betroffen sind. Die ressortübergreifende Inanspruchnahme von Stellen und Haushaltsmitteln bedarf eines qualifizierten Haushaltsvermerks.

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§ 15