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  1. Verwaltungsorganisationsreformgesetz
  2. Teil 2 — Neuorganisation der mittleren Verwaltungsebene (§§ 5 - 14)

§ 11 Dienst- und Fachaufsicht über die Direktionen

(1)Die Dienstaufsicht über die Direktionen in Bezug auf die innere Organisation und allgemeine Geschäftsführung einschließlich des Erlasses von Geschäftsordnungen führt das für die allgemeinen Fragen der Organisation der Landesverwaltung zuständige Ministerium. Bei der Ausübung der Dienstaufsicht sind fachliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen, soweit wichtige Gründe der Funktionalität nicht entgegenstehen.

(2)Die jeweils zuständige oberste Landesbehörde trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen für das in ihrem Stellenplan ausgewiesene Personal der Direktionen. Diese ergehen im Einvernehmen mit dem für die allgemeinen Fragen der Organisation der Landesverwaltung zuständigen Ministerium. Soweit die jeweils zuständige oberste Landesbehörde ihre Befugnis nach Satz 1 überträgt, gilt für Inhalt und Umfang der Übertragung Satz 2 entsprechend.

(3)Regelungen der Dienstaufsicht in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4)Die Fachaufsicht über die Direktionen führt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

(5)Die Bereitstellung von Stellen und Haushaltsmitteln bestimmt sich nach § 14.

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§ 12