§ 10 Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
(1)Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übernimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben:
(2)Für den Aufgabenbereich Schulaufsicht wird in Koblenz und in Neustadt an der Weinstraße jeweils eine Außenstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gebildet.
(3)Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist landesweit zuständig.