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  1. Verwaltungsorganisationsreformgesetz
  2. Teil 2 — Neuorganisation der mittleren Verwaltungsebene (§§ 5 - 14)

§ 10 Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

(1)Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übernimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben:

(2)Für den Aufgabenbereich Schulaufsicht wird in Koblenz und in Neustadt an der Weinstraße jeweils eine Außenstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gebildet.

(3)Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist landesweit zuständig.

§ 9
10
§ 11